Aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i Verpackungsrichtlinie (entspricht § 3 Z 1 Satz 2 und 3 lit. a VerpackV 2014) ergibt sich, dass die drei darin aufgeführten negativen Kriterien kumulativ sind. Daher gelten nur Gegenstände, die zwar der positiven Definition der Verpackungen entsprechen, bei denen aber diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, nicht als Verpackungen im Sinne der Verpackungsrichtlinie (EuGH 10.11.2016, C-313/15 und C-530/15, Eco-Emballages u.a.) und damit der VerpackV 2014.Aus dem Wortlaut von Artikel 3, Nr. 1 Absatz 3, Ziff. i Verpackungsrichtlinie (entspricht Paragraph 3, Ziffer eins, Satz 2 und 3 Litera a, VerpackV 2014) ergibt sich, dass die drei darin aufgeführten negativen Kriterien kumulativ sind. Daher gelten nur Gegenstände, die zwar der positiven Definition der Verpackungen entsprechen, bei denen aber diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, nicht als Verpackungen im Sinne der Verpackungsrichtlinie (EuGH 10.11.2016, C-313/15 und C-530/15, Eco-Emballages u.a.) und damit der VerpackV 2014.