Ist eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht gegeben, kommt auch eine - potentielle - Verletzung von Nachbarrechten im baubehördlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit An- und Abflügen von Hubschraubern nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts, wenn im baubehördlichen Änderungsbewilligungsverfahren betreffend das Krankenhausdach statisch-konstruktive Voraussetzungen für die potentielle - erst nach Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung zulässige - Errichtung einer Hubschrauberlandefläche geschaffen werden, da durch einen Baubewilligungsbescheid keine Bindungswirkung für die Luftfahrtbehörde besteht und das Risiko, dass aus luftfahrtbehördlicher Sicht die Errichtung einer Hubschrauberlandefläche an der vorgesehenen Stelle letztlich nicht in Betracht kommt, zu Lasten des Konsenswerbers geht.