Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2022/06/0031
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Index
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 2018 §33 Abs3 lite
BauO Tir 2018 §6 Abs4 litf
BauRallg
Rechtssatz
Nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, wenn also dadurch eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird, stellen Fangmündungen dar, wohingegen Öffnungen, die einer ausreichenden Versorgung - hier einer Tiefgarage - mit frischer Luft dienen, stellen keine Fangmündungen dar und dürfen daher im Mindestabstandsbereich errichtet werden (vgl. VwGH 22.12.2015, 2013/06/0056).Nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, wenn also dadurch eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird, stellen Fangmündungen dar, wohingegen Öffnungen, die einer ausreichenden Versorgung - hier einer Tiefgarage - mit frischer Luft dienen, stellen keine Fangmündungen dar und dürfen daher im Mindestabstandsbereich errichtet werden vergleiche VwGH 22.12.2015, 2013/06/0056).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L06
Im RIS seit
06.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2022060031_20230523L06