Verwaltungsgerichtshof
23.05.2023
Ra 2022/06/0031
Nur Lüftungsanlagen, die eine den Abluftanlagen von Heizungsanlagen entsprechende Funktion aufweisen, wenn also dadurch eine - beispielsweise mit Abgasen belastete - Luft nach außen geleitet wird, stellen Fangmündungen dar, wohingegen Öffnungen, die einer ausreichenden Versorgung - hier einer Tiefgarage - mit frischer Luft dienen, stellen keine Fangmündungen dar und dürfen daher im Mindestabstandsbereich errichtet werden vergleiche VwGH 22.12.2015, 2013/06/0056).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L06