Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/06/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/06/0018

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §18b Z1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 18 b, Ziffer eins, UVPG 2000 vorsieht, dass die Änderungen "nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung" dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen dürfen, anstatt nur auf die Genehmigungskriterien zu verweisen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass - fallbezogen - eine ursprünglich erteilte Auflage nicht geändert werden dürfte. Den Materialien zur UVP-Novelle 2004 (645 BlgNR 22. GP, S. 648) zufolge werden im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 18 b, leg. cit. Änderung von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger Nebenbestimmungen ausdrücklich als zulässig angeführt. Die Bezugnahme auf die "Ergebnisse der UVP" ist vor diesem Hintergrund als ein Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 zu verstehen, wonach bei der Beurteilung der Änderungen in Hinblick auf die Genehmigungskriterien sowohl die Umweltverträglichkeitserklärung als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen - sofern diese Dokumente zu ergänzen oder zu überarbeiten waren - und die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie das Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J01

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060018_20221116J02