Verwaltungsgerichtshof
16.11.2022
Ro 2022/06/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022
Wenn der Gesetzgeber in Paragraph 18 b, Ziffer eins, UVPG 2000 vorsieht, dass die Änderungen "nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung" dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen dürfen, anstatt nur auf die Genehmigungskriterien zu verweisen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass - fallbezogen - eine ursprünglich erteilte Auflage nicht geändert werden dürfte. Den Materialien zur UVP-Novelle 2004 (645 BlgNR 22. GP, S. 648) zufolge werden im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 18 b, leg. cit. Änderung von oder die Vorschreibung neuer Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstiger Nebenbestimmungen ausdrücklich als zulässig angeführt. Die Bezugnahme auf die "Ergebnisse der UVP" ist vor diesem Hintergrund als ein Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 zu verstehen, wonach bei der Beurteilung der Änderungen in Hinblick auf die Genehmigungskriterien sowohl die Umweltverträglichkeitserklärung als auch das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen - sofern diese Dokumente zu ergänzen oder zu überarbeiten waren - und die Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Öffentlichkeit sowie das Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung zu berücksichtigen sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J01