Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2022/06/0018
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §18b
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022
Rechtssatz
§ 18b letzter Satz UVPG 2000 sieht vor, dass das Ermittlungsverfahren sowie die UVP - sofern dies im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist - zu ergänzen sind. Die UVP ist diesbezüglich zu überarbeiten. Die Ergebnisse der überarbeiteten UVP sind anhand der Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 bis 5 UVPG 2000 zu beurteilen und dürfen diesen nicht widersprechen; sie müssen weiterhin (so die Materialien zur UVP-Novelle BGBl. I Nr. 153/2004, 645 BlgNR 22. GP, S. 648) insoweit zutreffen, als durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinn des § 17 Abs. 5 leg. cit. zu erwarten sind.Paragraph 18 b, letzter Satz UVPG 2000 sieht vor, dass das Ermittlungsverfahren sowie die UVP - sofern dies im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist - zu ergänzen sind. Die UVP ist diesbezüglich zu überarbeiten. Die Ergebnisse der überarbeiteten UVP sind anhand der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVPG 2000 zu beurteilen und dürfen diesen nicht widersprechen; sie müssen weiterhin (so die Materialien zur UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, 645 BlgNR 22. GP, S. 648) insoweit zutreffen, als durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. zu erwarten sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J03
Im RIS seit
15.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2022060018_20221116J01