Verwaltungsgerichtshof
16.11.2022
Ro 2022/06/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022
Paragraph 18 b, letzter Satz UVPG 2000 sieht vor, dass das Ermittlungsverfahren sowie die UVP - sofern dies im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist - zu ergänzen sind. Die UVP ist diesbezüglich zu überarbeiten. Die Ergebnisse der überarbeiteten UVP sind anhand der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVPG 2000 zu beurteilen und dürfen diesen nicht widersprechen; sie müssen weiterhin (so die Materialien zur UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, 645 BlgNR 22. GP, S. 648) insoweit zutreffen, als durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. zu erwarten sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J03