Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/05/0096

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Da nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050096.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2009050096_20120131X02

Rechtssatz für Ra 2022/05/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0124

Entscheidungsdatum

26.07.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0096 E 31. Jänner 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Da nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050124.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Dokumentnummer

JWR_2022050124_20220726L01

Rechtssatz für Ra 2022/05/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0136

Entscheidungsdatum

16.09.2022

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0096 E 31. Jänner 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Da nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050136.L01

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022050136_20220916L01