Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0124
Entscheidungsdatum
26.07.2022
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr §129 Abs10
BauRallg
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/05/0125
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/05/0096 E 31. Jänner 2012 RS 2
Stammrechtssatz
Da nach § 129 Abs. 10 Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).Da nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050124.L01
Im RIS seit
19.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
JWR_2022050124_20220726L01