Verwaltungsgerichtshof
16.09.2022
Ra 2022/05/0136
GRS wie 2009/05/0096 E 31. Jänner 2012 RS 2
Da nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO jede Abweichung von den Bauvorschriften (einschließlich der Bebauungsvorschriften) zu beheben "ist" und ferner ein vorschriftswidriges Bauwerk (für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO) erstattet wurde) zu beseitigen "ist", ist der Behörde bezüglich der Erteilung eines Bauauftrages im Sinn der genannten Bestimmung kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass eine Abwägung zwischen den Interessen an der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Bauwerks und den Interessen an seiner Erhaltung vorzunehmen wäre. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorzugehen, der Behörde kommt diesbezüglich (sofern nicht iS der Rechtsprechung mit der Auftragserlassung zugewartet werden darf) kein Ermessen zu (Hinweis E vom 15. März 2011, 2008/05/0257).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050136.L01