Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0114
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a Abs1 lita
BauRallg
Rechtssatz
Das eingereichte Projekt ist dahingehend zu beurteilen, ob jene konsenslosen Bauteile, die geeignet sind, in subjektive Rechte der Nachbarn einzugreifen, Grundlage für die beantragten weiteren Baumaßnahmen darstellen oder vom Bauvorhaben allenfalls gar nicht berührt werden, oder ob sie zwar berührt, aber derartig rückgebaut werden, dass die Nachbarrechte nicht mehr beeinträchtigt werden können. Sieht das eingereichte Bauvorhaben projektgemäß die Entfernung jener - nicht konsentierten und Grundlage der geplanten baulichen Änderung bildenden - Bauteile vor, die die Nachbarn zuvor in ihrem Recht auf Freihaltung des Seitenabstandes verletzten, so kommt ebendiese Verletzung des Nachbarrechtes durch das Bauvorhaben nicht mehr in Betracht, selbst wenn die zu entfernenden Bauteile in der ursprünglichen Baubewilligung keine Deckung fanden. Die Nichtberücksichtigung eines unrechtmäßigen Bestandes wirkt sich in einem solchen Fall nicht als Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aus. Ob eine auf die vorliegenden Einreichpläne gestützte Bewilligung objektiv rechtswidrig wäre, ist für die Frage der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050114.L04
Im RIS seit
27.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022050114_20241119L04