Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0101
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauRallg
Rechtssatz
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach § 35 Abs. 2 bzw. Abs. 3 leg. cit. zu begegnen.Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, bzw. Absatz 3, leg. cit. zu begegnen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L02
Im RIS seit
27.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
JWR_2022050101_20241119L02