Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/05/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0101

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauRallg

Rechtssatz

Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, bzw. Absatz 3, leg. cit. zu begegnen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L02

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022050101_20241119L02