Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0101

Rechtssatz

Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, bzw. Absatz 3, leg. cit. zu begegnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L02