Verwaltungsgerichtshof
19.11.2024
Ra 2022/05/0101
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 setzt voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Dem Fehlen einer für ein Bauwerk erforderlichen Baubewilligung oder Anzeige ist dagegen mit einem baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, bzw. Absatz 3, leg. cit. zu begegnen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050101.L02