Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2022/05/0021
Entscheidungsdatum
26.01.2023
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO Wr ArtV Abs5 idF 2018/069
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2018/069
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026
Rechtssatz
Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27/2018, LG-401807-2018, S. 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Art. V Abs. 5 Wr BauO und des Abs. 6 leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Art. V Abs. 6 Wr BauO die Anwendung von Art. V Abs. 5 leg. cit. ausgeschlossen sein sollte.Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, S. 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Artikel römisch fünf, Absatz 5, Wr BauO und des Absatz 6, leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO die Anwendung von Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. ausgeschlossen sein sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J01
Im RIS seit
10.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022050021_20230126J01