Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/05/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0010

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita
BauO Wr §81 Abs6
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 81, Absatz 6, zweiter und dritter Satz BO wurden mit der Verfahrensnovelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, in die BO eingefügt. Mit derselben Novelle wurde Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO neu gefasst und die Errichtung von Dachgauben ausdrücklich vom Begriff der Zubauten ausgenommen. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers vergleiche Erl. BlgWrLT Nr. 23 aus 1996,, 13) sollten mit Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, somit gesetzliche Vorgaben für die Errichtung von Dachgauben aufgestellt werden. Es kann aber den Erläuterungen eine Aussage dahingehend, der neu geschaffene zweite Satz des Paragraph 81, BO diene Interessen der Nachbarn, bereits deswegen nicht entnommen werden, weil eine Differenzierung zwischen diesen beiden neu eingefügten Sätzen des Paragraph 81, BO nicht vorgenommen wurde vergleiche weiters zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN; vergleiche zudem zur Stellung von Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bei der Interpretation einer Gesetzesnorm VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 22, mwN). Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Vorschrift gesetzliche Anforderungen (hier: für Dachgauben) vorsieht, nicht gleichbedeutend mit einem dem Nachbarn durch diese Vorschrift eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022050010.J09

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022050010_20241211J09