Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
17
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0132
Entscheidungsdatum
21.12.2023
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
Norm
EURallg
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4
32009L0147 Vogelschutz-RL Art4 Abs4
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 69
Stammrechtssatz
Aus Art. 4 Vogelschutz-RL ist eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).Aus Artikel 4, Vogelschutz-RL ist eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L19
Im RIS seit
23.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040132_20231221L17