Verwaltungsgerichtshof
21.12.2023
Ra 2022/04/0132
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023
GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 69
Aus Artikel 4, Vogelschutz-RL ist eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L19