Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Rechtssatz

Als schwerwiegende Umweltbelastungen kommen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden vergleiche dazu VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 73, mwN). Eine auf Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus vergleiche VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L07

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040132_20231221L08