Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Rechtssatz

Als schwerwiegende Umweltbelastungen kommen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden vergleiche dazu VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068, Rn. 73, mwN). Eine auf Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 gestützte Abweisung eines Antrags setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus vergleiche VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, Pkt. 4.3.1., mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L07