Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0132
Entscheidungsdatum
09.11.2022
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0133 B 09.11.2022
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des anhängigen Revisionsverfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Partei hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148-0150, Rn. 13, mwN).Nichtstattgebung - Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des anhängigen Revisionsverfahrens kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Partei hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/06/0148-0150, Rn. 13, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040132.L01
Im RIS seit
23.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2022040132_20221109L01