Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0031

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040031_20240903J07