Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2022/04/0031
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1 litc
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 lite
32016R0679 DSGVO Art6 Abs1 litf
62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.Nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die Frage der Zumutbarkeit setzt voraus, dass derselbe legitime Zweck "genauso gut" mit einem geringeren Maß an Datenverarbeitung oder - in den Worten des EuGH zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO - "ebenso wirksam mit anderen Mitteln" verwirklicht werden kann. Eine Datenverarbeitung kann sich - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - auch dann als erforderlich erweisen, wenn damit die im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben des Verantwortlichen effizient(er) erfüllt werden können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0026 SCHUFA Holding VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040031.J01
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2022040031_20240903J07