Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0012
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §20 Abs4
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
Rechtssatz
Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach § 20 Abs. 4 UVPG 2000 würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn. 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn. 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L08
Im RIS seit
14.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040012_20231005L12