Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0012

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §20 Abs4
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013

Rechtssatz

Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn. 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L08

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022040012_20231005L12