Verwaltungsgerichtshof
05.10.2023
Ra 2022/04/0012
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
Eine nachträgliche Abänderung von Nebenbestimmungen durch einen Abnahmebescheid nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 würde ihre Rechtswirkungen erst ab Erlassung dieses Bescheides entfalten und somit nichts an der bis dahin erfolgten Nichteinhaltung der Nebenbestimmung ändern vergleiche VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0421, 0422, Rn. 24). Daraus ergibt sich umgekehrt aber gerade nicht, dass die Nichteinhaltung einer Auflage der nachträglichen Genehmigung als geringfügige Abweichung dem Grunde nach entgegensteht.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L08