Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0012
Entscheidungsdatum
05.10.2023
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §18 Abs3
UVPG 2000 §18b
UVPG 2000 §20
UVPG 2000 §20 Abs4
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
Rechtssatz
Auch wenn sich in § 18 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 4 UVPG 2000 - anders als in § 18b letzter Satz UVPG 2000 - kein Hinweis auf eine (allenfalls notwendige) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der UVP findet, ist auch für das Abnahmeverfahren nach § 20 UVPG 2000 davon auszugehen, dass - wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von geringfügigen Abweichungen erforderlich ist - ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse der UVP diesbezüglich zu ergänzen sind.Auch wenn sich in Paragraph 18, Absatz 3, sowie Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 - anders als in Paragraph 18 b, letzter Satz UVPG 2000 - kein Hinweis auf eine (allenfalls notwendige) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der UVP findet, ist auch für das Abnahmeverfahren nach Paragraph 20, UVPG 2000 davon auszugehen, dass - wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von geringfügigen Abweichungen erforderlich ist - ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse der UVP diesbezüglich zu ergänzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L13
Im RIS seit
14.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040012_20231005L05