Verwaltungsgerichtshof
05.10.2023
Ra 2022/04/0012
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0013
Auch wenn sich in Paragraph 18, Absatz 3, sowie Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000 - anders als in Paragraph 18 b, letzter Satz UVPG 2000 - kein Hinweis auf eine (allenfalls notwendige) Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und der UVP findet, ist auch für das Abnahmeverfahren nach Paragraph 20, UVPG 2000 davon auszugehen, dass - wenn dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von geringfügigen Abweichungen erforderlich ist - ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse der UVP diesbezüglich zu ergänzen sind.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040012.L13