Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0001

Entscheidungsdatum

19.10.2022

Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Nach der Regelung des Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist zwischen dem Recht auf Geheimhaltung einerseits und den Rechten auf Auskunft, Berichtigung und Löschung andererseits zu unterscheiden. Nach Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz DSG ist einem Verantwortlichen des privaten Bereichs aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Eine Beseitigung der Rechtsverletzung bzw. ein darauf gerichteter Auftrag an den Verantwortlichen wird im Zusammenhang mit dem Recht auf Geheimhaltung hingegen nicht angesprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040001.J03

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040001_20221019J02