Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §16 Abs1
ORF-G 2001 §16 Abs3
ORF-G 2001 §16 Abs5 Z2
ORF-G 2001 §16 Abs5 Z3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Beim Verbot des zu starken Herausstellens nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine von Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 getrennte und unabhängig zu prüfende Anforderung. Zum Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 611, BlgNR, 24. GP, S. 45) aus, "beim Kriterium der starken Herausstellung [könne] sich die Unzulässigkeit insbesondere aus dem wiederholten Auftreten der betreffenden Marken, Waren oder Dienstleistungen oder aus der Art und Weise ihrer Hervorhebung ergeben" und es sei "auch der Inhalt der Programme zu berücksichtigen, in die sie eingefügt werden (z.B. Spielfilme, Informationsprogramme)". Damit gab der Gesetzgeber beispielhaft zu verstehen, woran ein zu starkes Herausstellen gemessen werden kann. Der Umkehrschluss, es sei nur auf diese Kriterien abzustellen, kann daraus aber nicht gezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L16

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L18