Verwaltungsgerichtshof
13.03.2024
Ra 2022/03/0300
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009
Beim Verbot des zu starken Herausstellens nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine von Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 getrennte und unabhängig zu prüfende Anforderung. Zum Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 611, BlgNR, 24. GP, S. 45) aus, "beim Kriterium der starken Herausstellung [könne] sich die Unzulässigkeit insbesondere aus dem wiederholten Auftreten der betreffenden Marken, Waren oder Dienstleistungen oder aus der Art und Weise ihrer Hervorhebung ergeben" und es sei "auch der Inhalt der Programme zu berücksichtigen, in die sie eingefügt werden (z.B. Spielfilme, Informationsprogramme)". Damit gab der Gesetzgeber beispielhaft zu verstehen, woran ein zu starkes Herausstellen gemessen werden kann. Der Umkehrschluss, es sei nur auf diese Kriterien abzustellen, kann daraus aber nicht gezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L16