Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2023/03/0003

Ro 2023/03/0004

Ro 2023/03/0005

Ro 2023/03/0006

Ro 2023/03/0007

Ro 2023/03/0008

Ro 2023/03/0009

Rechtssatz

Beim Verbot des zu starken Herausstellens nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 handelt es sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine von Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001 getrennte und unabhängig zu prüfende Anforderung. Zum Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 611, BlgNR, 24. GP, S. 45) aus, "beim Kriterium der starken Herausstellung [könne] sich die Unzulässigkeit insbesondere aus dem wiederholten Auftreten der betreffenden Marken, Waren oder Dienstleistungen oder aus der Art und Weise ihrer Hervorhebung ergeben" und es sei "auch der Inhalt der Programme zu berücksichtigen, in die sie eingefügt werden (z.B. Spielfilme, Informationsprogramme)". Damit gab der Gesetzgeber beispielhaft zu verstehen, woran ein zu starkes Herausstellen gemessen werden kann. Der Umkehrschluss, es sei nur auf diese Kriterien abzustellen, kann daraus aber nicht gezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L16