Ausgehend davon, dass Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung gemäß § 26 Abs. 5 RAO der Bescheid der Abteilung des Ausschusses ist, ist Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über eine Vorstellung das Vorliegen eines solchen Abteilungsbescheides (vgl. zur Unzulässigkeit einer Vorstellung, wenn die Abteilung nicht mit Bescheid entschieden hat, VwGH 15.10.1999, 96/19/0758). Ein Bescheid des Ausschusses, der inhaltlich über eine Vorstellung und damit die Sache abspricht, obwohl kein (wirksam erlassener) Bescheid einer Abteilung vorliegt, ist damit rechtswidrig (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer meritorischen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/08/0043, mwN).Ausgehend davon, dass Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung gemäß Paragraph 26, Absatz 5, RAO der Bescheid der Abteilung des Ausschusses ist, ist Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über eine Vorstellung das Vorliegen eines solchen Abteilungsbescheides vergleiche zur Unzulässigkeit einer Vorstellung, wenn die Abteilung nicht mit Bescheid entschieden hat, VwGH 15.10.1999, 96/19/0758). Ein Bescheid des Ausschusses, der inhaltlich über eine Vorstellung und damit die Sache abspricht, obwohl kein (wirksam erlassener) Bescheid einer Abteilung vorliegt, ist damit rechtswidrig vergleiche zur Rechtswidrigkeit einer meritorischen Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/08/0043, mwN).