Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/03/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0044

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG -

dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J01

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030044_20160127J01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0061

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030061.L01.1

Im RIS seit

04.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030061_20181010L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0102

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG -

dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030102.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030102_20190902L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0119

Entscheidungsdatum

13.12.2021

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030119.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030119_20211213L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0285

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG - dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen vergleiche zu Paragraph 57, AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030285.L02

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022030285_20240313L02