Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0266
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0268
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0267 E 20.12.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/03/0011 B 6. April 2016 VwSlg 19337 A/2016 RS 10
Stammrechtssatz
Der vor dem VwG bel Beh steht es, angesichts ihrer nicht auf subjektive öffentliche Rechte bzw deren Geltendmachung beschränkten (und insofern qualifizierten) rechtlichen Position zu, im Verfahren vor dem VwG die Durchsetzung des objektiven Rechtes umfassend mit dem an sich schon für den nicht derart qualifizierten subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen (vgl idZ etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066), was sich in der Einräumung ihrer Parteistellung in § 18 VwGVG 2014 niederschlägt.Der vor dem VwG bel Beh steht es, angesichts ihrer nicht auf subjektive öffentliche Rechte bzw deren Geltendmachung beschränkten (und insofern qualifizierten) rechtlichen Position zu, im Verfahren vor dem VwG die Durchsetzung des objektiven Rechtes umfassend mit dem an sich schon für den nicht derart qualifizierten subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen vergleiche idZ etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066), was sich in der Einräumung ihrer Parteistellung in Paragraph 18, VwGVG 2014 niederschlägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030266.L04
Im RIS seit
23.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JWR_2022030266_20231220L03