Verwaltungsgerichtshof
06.04.2016
Fr 2015/03/0011
Der vor dem VwG bel Beh steht es, angesichts ihrer nicht auf subjektive öffentliche Rechte bzw deren Geltendmachung beschränkten (und insofern qualifizierten) rechtlichen Position zu, im Verfahren vor dem VwG die Durchsetzung des objektiven Rechtes umfassend mit dem an sich schon für den nicht derart qualifizierten subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen vergleiche idZ etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066), was sich in der Einräumung ihrer Parteistellung in Paragraph 18, VwGVG 2014 niederschlägt.
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F10