Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0208

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §57 Abs2

Rechtssatz

In einer unterbliebenen Wildstandszählung liegt dann keine Rechtswidrigkeit, wenn auf Sachverhaltsebene feststeht, dass der (im betreffenden Zusammenhang relevante) Wildstand nicht zählbar ist vergleiche VwGH 12.9.2006, 2002/03/0107: insofern wegen abweichenden Sachverhaltes keine Bindung an das Vorerkenntnis VwGH 29.9.1993, 93/03/0025; in diesem Sinne auch VwGH 25.6.2008, 2004/03/0181). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtslage in der Steiermark hinzuweisen, in der die von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Abschussrichtlinien konkrete Vorschriften über die Erfassung der Rehwildbestände enthalten. Dazu hat der VwGH ausgesprochen, dass diese dafür nicht ein Primat von Wildstandszählungen normieren, sondern - beispielsweise - unterschiedliche Methoden zur Erfassung des Wildbestands jeweils durch Schätzung nennen, nämlich durch Sichtbeobachtungen, aufgrund des mehrjährigen Abschusses und aufgrund des Wildzustands (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). In der Rechtsprechung des VwGH ist somit bereits anerkannt, dass tatsächliche Gründe einer konkreten Wildstandszählung entgegenstehen können, sodass auch im vorliegenden Fall - in dem der Amtssachverständige von der Unmöglichkeit einer exakten Erhebung des Rehwildstandes ausgeht - aus dem Unterbleiben einer Wildstandszählung allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des Abschussplanes folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L05

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030208_20231004L03