Verwaltungsgerichtshof
04.10.2023
Ra 2022/03/0208
In einer unterbliebenen Wildstandszählung liegt dann keine Rechtswidrigkeit, wenn auf Sachverhaltsebene feststeht, dass der (im betreffenden Zusammenhang relevante) Wildstand nicht zählbar ist vergleiche VwGH 12.9.2006, 2002/03/0107: insofern wegen abweichenden Sachverhaltes keine Bindung an das Vorerkenntnis VwGH 29.9.1993, 93/03/0025; in diesem Sinne auch VwGH 25.6.2008, 2004/03/0181). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtslage in der Steiermark hinzuweisen, in der die von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Abschussrichtlinien konkrete Vorschriften über die Erfassung der Rehwildbestände enthalten. Dazu hat der VwGH ausgesprochen, dass diese dafür nicht ein Primat von Wildstandszählungen normieren, sondern - beispielsweise - unterschiedliche Methoden zur Erfassung des Wildbestands jeweils durch Schätzung nennen, nämlich durch Sichtbeobachtungen, aufgrund des mehrjährigen Abschusses und aufgrund des Wildzustands (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). In der Rechtsprechung des VwGH ist somit bereits anerkannt, dass tatsächliche Gründe einer konkreten Wildstandszählung entgegenstehen können, sodass auch im vorliegenden Fall - in dem der Amtssachverständige von der Unmöglichkeit einer exakten Erhebung des Rehwildstandes ausgeht - aus dem Unterbleiben einer Wildstandszählung allein noch nicht die Rechtswidrigkeit des Abschussplanes folgt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L05