Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0190
Entscheidungsdatum
20.06.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
EpidemieG 1950 §32 Abs6
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs2
EpidemieG 1950 §49 Abs5 idF 2022/I/021
VwRallg
Rechtssatz
Die mit BGBl. I Nr. 21/2022 eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich.Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 5, EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030190.L02
Im RIS seit
13.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030190_20230620L04