Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0190

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0190

Entscheidungsdatum

20.06.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs6
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §49 Abs2
EpidemieG 1950 §49 Abs5 idF 2022/I/021
VwRallg

Rechtssatz

Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 5, EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030190.L02

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030190_20230620L04