Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0190

Rechtssatz

Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, eingefügte und am 18. März 2022 in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 5, EpidemieG 1950, die die Ausdehnung von fristgerecht eingebrachten Anträgen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 ermöglicht, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf eine Ausdehnung der Höhe nach auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, leg. cit. erlassenen Verordnung. Eine Ausdehnung eines Antrags auf weitere Zeiträume nach Ablauf der Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 ist daher auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht erfolgreich möglich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030190.L02