Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0054

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §25
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. Paragraph 25, Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3 aus 2016, 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020054.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020020054_20211215L01

Rechtssatz für Ro 2022/02/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0006

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WettenG Wr 2016 §25
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0054 E 15. Dezember 2021 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. Paragraph 25, Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3 aus 2016, 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J03

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022020006_20240314J03

Rechtssatz für Ro 2022/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0003

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien

Norm

WettenG Wr 2016 §25
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0054 E 15. Dezember 2021 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Bei einer Handicapwette handelt es sich nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis iSd. Paragraph 25, Wr WettenG 2016, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten. Gerade solche (weiteren) Livewetten wollte der Gesetzgeber mit dem Verbot von Livewetten, (ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis) unterbinden. Insbesondere aufgrund des klaren Willens des Gesetzgebers, Livewetten - ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis - u.a. zum Schutz der Wettkundinnen und Wettkunden zu verbieten (ErläutRV LT 3 aus 2016, 9f von 15, LG - 02293-2015/0001), da in diesem Zusammenhang erhöhtes Suchtpotential besteht, und auf dem Boden der bestehenden Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Livewetten vergleiche VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025, sowie VwGH 4.3.2020, Ro 2019/02/0018, sowie zur Zulässigkeit einer Wette auf ein Ergebnis der einzelnen Halbzeit VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0042) war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020003.J03

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2022020003_20241119J03