Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/02/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0006

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 3.
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 4.
GSpG 1989
VStG §17 Abs1
WettenG Wr 2016

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0011 E 14. März 2024 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung des VwG in der Fassung vom 15. Oktober 2020 sind Annexsachen "Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt. Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen." Nach Punkt A 1 4. zweiter Spiegelstrich sind Annexsachen "Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurden, liegen keine Annexzahlen vor)". Einer früheren Stellungnahme des Präsidenten folgend (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007) erfolgte die Definition von Geschäftsfällen als Annexzahlen aus Gründen der internen Bewertung. Von einem offenkundigen Redaktionsversehen, einem Vergreifen im Ausdruck und einer Erkennbarkeit des wahren Willens des Normsetzers in Richtung synonymer Verwendung der Begriffe Annexsache und Annexzahl kann daher nicht ausgegangen werden. Der Geschäftsverteilung ist vielmehr zu unterstellen, dass unterschiedlichen Begriffen die ihnen jeweils eigentümliche Bedeutung zukommt und daher die für Annexzahlen geltende Ausnahmeregelung ihres Punktes A 1 4. zweiter Spiegelstrich lediglich die interne Bewertung betrifft, weil der Begriff Annexzahl in der Geschäftsverteilung nicht weiter verwendet wird, also auch nicht für die Zuteilung von Rechtssachen. Auch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das GSpG 1989 oder das Wr WettenG 2016, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, gilt für deren Zuteilung daher der Grundsatz der Annexität.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J01

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022020006_20240314J01

Rechtssatz für Ra 2022/02/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/02/0011

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 3.
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 4.
GSpG 1989
VStG §17 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
WettenG Wr 2016
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/02/0012
Ra 2022/02/0013

Rechtssatz

Gemäß Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung des VwG in der Fassung vom 15. Oktober 2020 sind Annexsachen "Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt. Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen." Nach Punkt A 1 4. zweiter Spiegelstrich sind Annexsachen "Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurden, liegen keine Annexzahlen vor)". Einer früheren Stellungnahme des Präsidenten folgend (VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007) erfolgte die Definition von Geschäftsfällen als Annexzahlen aus Gründen der internen Bewertung. Von einem offenkundigen Redaktionsversehen, einem Vergreifen im Ausdruck und einer Erkennbarkeit des wahren Willens des Normsetzers in Richtung synonymer Verwendung der Begriffe Annexsache und Annexzahl kann daher nicht ausgegangen werden. Der Geschäftsverteilung ist vielmehr zu unterstellen, dass unterschiedlichen Begriffen die ihnen jeweils eigentümliche Bedeutung zukommt und daher die für Annexzahlen geltende Ausnahmeregelung ihres Punktes A 1 4. zweiter Spiegelstrich lediglich die interne Bewertung betrifft, weil der Begriff Annexzahl in der Geschäftsverteilung nicht weiter verwendet wird, also auch nicht für die Zuteilung von Rechtssachen. Auch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das GSpG 1989 oder das Wr WettenG 2016, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, gilt für deren Zuteilung daher der Grundsatz der Annexität.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020011.L01

Im RIS seit

11.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022020011_20240314L01