Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0342

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0342

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das VwG über vergleiche VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010342.L05

Im RIS seit

21.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010342_20230217L02

Rechtssatz für Ro 2022/04/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0028

Entscheidungsdatum

15.11.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0342 B 17. Februar 2023 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2014 der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem VwG zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/08/0098, Rn. 12, mwN; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das VwG über vergleiche VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rn. 13, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022040028.J01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2022040028_20241115J01