Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §28
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

"Aufzeichnungen" rein internen Charakters (insbesondere durch entsprechende Angaben in einer "Sachverhaltsdarstellung", einem "Begleitschein", einer "Übernahme- und Übergabebestätigung" sowie einem "Tagesbericht" bzw. in einem "Gesundheitsfragebogen") sind nicht geeignet, eine zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimierende subjektive Betroffenheit bzw. eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 (hier: in Verbindung mit Paragraph 28, AnhO 1999) zu begründen. Der Revisionswerberin mangelte es sohin am Recht, gegen die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, SPG 1991 zu erheben vergleiche VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Das VwG wäre demnach verpflichtet gewesen, die Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin in diesem Punkt zurückzuweisen. Durch die demgegenüber ergangene meritorische Entscheidung - nämlich der Feststellung, dass keine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 vorliege - wurde die Revisionswerberin indes nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa VwGH 22.2.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L18

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L17