Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Absatz 3, leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von "Aufzeichnungen". Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang. Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche "Aufzeichnungen" (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, "Sachverhaltsdarstellungen" "Tagesberichten" o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber - jeweils situationsabhängig - auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz SPG RichtlinienV 1993 ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L14

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L13