Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/01/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15900 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/01/0138

Entscheidungsdatum

17.09.2002

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010138.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2000010138_20020917X02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0401

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0401

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010401.L03

Im RIS seit

23.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010401_20180227L03

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG 1991 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L07

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L06

Rechtssatz für Ra 2023/01/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0042

Entscheidungsdatum

06.02.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG 1991 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023010042.L01

Im RIS seit

11.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023010042_20250206L02

Rechtssatz für Ra 2024/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0035

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG 1991 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier nur erster und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010035.L01

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010035_20250925L02