Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2021/21/0066
Entscheidungsdatum
11.05.2021
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
Rechtssatz
Schubhaftzeiten sind dann nicht zusammenzurechnen, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann (vgl. VwGH 31.3.2008 zu 2008/21/0053).Schubhaftzeiten sind dann nicht zusammenzurechnen, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann vergleiche VwGH 31.3.2008 zu 2008/21/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L10
Im RIS seit
06.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2021210066_20210511L09