Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2021/21/0066
Schubhaftzeiten sind dann nicht zusammenzurechnen, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann vergleiche VwGH 31.3.2008 zu 2008/21/0053).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L10