Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0066

Rechtssatz

Schubhaftzeiten sind dann nicht zusammenzurechnen, wenn es nach (wie auch immer) erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann vergleiche VwGH 31.3.2008 zu 2008/21/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L10