Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/21/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0066

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §80 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der VwGH hat zwar die Nichtunterbrechung der Schubhaft in einem Fall angenommen, in dem der Fremde zwecks Durchführung seiner Abschiebung aus den Hafträumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums (zweimal) zum Flughafen verbracht und nach dem aufgrund des Widerstands des Fremden im Flugzeug herbeigeführten Scheitern der Abschiebeversuche umgehend in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde, sich somit nie außerhalb behördlicher Gewahrsame befunden hatte und die Schubhaft auch nie erkennbar beendet worden war. Daraus wurde gefolgert, dass es für die Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides nach den gescheiterten Abschiebeversuchen keine Grundlage gegeben und das BFA insoweit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, somit den dort in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106). Dieser Fall ist aber nicht mit einer Konstellation zu vergleichen, in der sich der Fremde im Zuge der Abschiebung bereits im Ausland befunden hatte und dort seine Übernahme durch die Behörden des Zielstaats abgelehnt wurde. Auch wenn sich der Fremde durchgehend in der Gewahrsame österreichischer Sicherheitsorgane befand, so wurde die Schubhaft jedenfalls mit der Außerlandesbringung und dem dadurch bewirkten Verlassen des Bundesgebietes beendet. Demzufolge war die neuerliche Schubhaftverhängung mit Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche VwGH 25.4.2014, 2013/21/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210066.L02

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021210066_20210511L02