Wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der regulären Schubhafthöchstdauer nicht realisierbar ist, hat das VwG selbst zu beurteilen, ob die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 über diese Dauer hinaus aufrecht erhalten werden darf und die Abschiebung innerhalb dieser verlängerten Frist möglich erscheint. Nur bejahendenfalls kann eine Fortsetzung der Schubhaft zulässig sein; andernfalls ist der Fremde mangels Erreichbarkeit des Sicherungszwecks sofort zu enthaften.Wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der regulären Schubhafthöchstdauer nicht realisierbar ist, hat das VwG selbst zu beurteilen, ob die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 über diese Dauer hinaus aufrecht erhalten werden darf und die Abschiebung innerhalb dieser verlängerten Frist möglich erscheint. Nur bejahendenfalls kann eine Fortsetzung der Schubhaft zulässig sein; andernfalls ist der Fremde mangels Erreichbarkeit des Sicherungszwecks sofort zu enthaften.