Die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 ist gegenüber jener nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).Die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 ist gegenüber jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 nachrangig: Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde in diesem Verfahren mitzuwirken, aber es besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).