Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005, die vom Wortlaut des § 46a Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass er es grundsätzlich für gerechtfertigt hält, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 auch dann für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde dieser Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005, die vom Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 nicht erfasst ist, nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543; VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).