Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/14/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0175

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN). Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140175.L04

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020140175_20200923L03

Rechtssatz für Ra 2019/19/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0308

Entscheidungsdatum

17.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0175 E 23. September 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN). Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190308.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190308_20201117L02

Rechtssatz für Ra 2021/20/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0188

Entscheidungsdatum

08.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0175 E 23. September 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat (sofern sich aus dem Gesetz nicht anderes ergibt) seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192, mwN). Das hat im Besonderen auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG einhergeht, zu gelten. Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist nämlich gewährleistet, dass der Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren (samt der diesbezüglich in Betracht kommenden Rechtsmittelverfahren) - hier: ein allfälliges weiteres Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 - erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200188.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021200188_20210708L02