Nach der zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH berechtigt nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das VwG zu einer auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 gestützten Behebung und Zurückverweisung (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen kann dem BFA nicht vorgeworfen werden und kann - im Sinn der dargestellten Rechtsprechung - nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 führen (vgl. idS VwGH 7.5.2020, Ra 2019/19/0256; vgl. erneut VwGH Ra 2018/20/0314). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob im Zulassungsverfahren Ermittlungsmängel vorliegen, die das BVwG zu einem Vorgehen nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 berechtigen, zu übertragen.Nach der zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH berechtigt nicht jede einer Behörde unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften das VwG zu einer auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 gestützten Behebung und Zurückverweisung vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314). Das Unterbleiben von Erhebungen zu einem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen kann dem BFA nicht vorgeworfen werden und kann - im Sinn der dargestellten Rechtsprechung - nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 führen vergleiche idS VwGH 7.5.2020, Ra 2019/19/0256; vergleiche erneut VwGH Ra 2018/20/0314). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob im Zulassungsverfahren Ermittlungsmängel vorliegen, die das BVwG zu einem Vorgehen nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 berechtigen, zu übertragen.